(2)Absatz 2,Wird ein Fremder, der mit dem Luft- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist ist, gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert, so kann ihm untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Wer den Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.Wird ein Fremder, der mit dem Luft- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist ist, gemäß Absatz eins, zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert, so kann ihm untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Wer den Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.